Die Vorinstanz führt unter Ziff. 1.4 der Verfügung vom 29. August 2013 als Kündigungsgrund auf, im Mai 2013 seien erneut ähnliche Vorwürfe wie im November 2012 gegen den Beschwerdeführer erhoben worden. Mitarbeitende des Sicherheitsteams hätten sich wegen an Mobbing grenzenden Verfehlungen und Vorkommnissen an das Personalmanagement gewandt. Daraufhin habe am 27. Mai 2013 eine Aussprache stattgefunden. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, sich diskriminierend und verachtend über Mitarbeitende zu äussern und Mitarbeitende, welche nicht seine Linie verträten, lächerlich zu machen oder auszugrenzen. Einzelne Mitarbeitende würden sich abschätzend und schikanös behandelt fühlen. Dass