Unbestritten ist lediglich, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft, dem Pfle- ge- und Sicherheitsteam schwierig gestaltete, dass der Beschwerdeführer die ehemalige Stationsleiterin (Frau F) als inkompetent bezeichnete, dass Frau F im Rahmen der damaligen Konflikte zwischen den verschiedenen Berufsgruppen „ihren Teil abbekommen“ hat und dass der Beschwerdeführer zwei damaligen Teammitgliedern aus dem Weg ging. Diese Vorkommnisse sind jedoch selbst in ihrer Gesamtheit zu wenig erheblich, um als triftigen Kündigungsgrund gelten zu können.