Dem entsprechenden Dokument „Aussagen von Sicherheitsmitarbeitern“ (Beilage 4 zur Kündigungsverfügung) lässt sich nicht entnehmen, wer welche Vorwürfe gegenüber wem geäussert hat und ob die Vorwürfe auf einer oder mehreren Aussagen beruhen. Andere Belege für die Richtigkeit der Vorwürfe sind nicht aktenkundig. Diese vom Beschwerdeführer bestrittenen, auf anonymen Aussagen beruhenden und teilweise pauschal gegen mehrere Sicherheitsmit- 25 BVR 2009 S. 443 E.2.3 26 Unveröffentlichter Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 5. Dezember 2012, E. 6 17