Zu beachten ist vorab, dass die Vorinstanz Ende 2012 nicht nur auf die Einleitung eines Kündigungsverfahrens, sondern auch auf die Durchführung von zusätzlichen Mitarbeitergesprächen oder anderer Massnahmen verzichtet hat (vgl. dazu Erwägung 4 hienach). Stattdessen hat sie es bei einem allgemeinen, sämtlichen Sicherheitsmitarbeitern und einigen Mitarbeitenden der Pflege in identischer Form unterbreiteten Hinweis auf den Grundsatz eines wertschätzenden Umgangs sowie die möglichen Folgen bei einer Verletzung desselben bewenden lassen. Aus diesen Gründen sind die Vorkommnisse im Jahr 2012 vorliegend – wenn überhaupt – nur noch mit Zurückhaltung zu berücksichtigen.