3.3.5 Bei der Beurteilung, ob ein triftiger Kündigungsgrund vorliegt, sind nach der Praxis die gesamten Umstände zu würdigen.25 Dies schliesst nicht aus, auch Sachumstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, die sich schon vor längerer Zeit zugetragen haben. Nicht zulässig wäre allerdings, eine Kündigung auszusprechen, die sich ausschliesslich oder zum überwiegenden Teil auf Vorkommnisse stützt, welche in der Vergangenheit liegen, bereits damals bekannt waren und seinerzeit nicht zu einer Entlassung geführt haben. Ein solches Verhalten wäre widersprüchlich und mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zu vereinbaren.26