Anlässlich der Besprechung vom 23. November 2012 unterschrieb der Beschwerdeführer zudem eine Erklärung, wonach er Kenntnis erhalten habe von der Möglichkeit einer sofortigen Freistellung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Verstössen gegen den Grundsatz des wertschätzenden Umfangs mit Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeitenden anderer Berufsgruppen.