Anlässlich der Besprechung vom 23. November 2012 zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz bestritt der Beschwerdeführer den grössten Teil der Vorwürfe. Aussagen wie „an die Wand stellen und erschiessen“ oder „Kugel in den Kopf“ seien nie gemacht worden. Der Beschwerdeführer hielt fest, es sei sehr schwierig gewesen auf der Z. Emotionen seien schon hoch gegangen und Beleidigungen zwischen Pflege und Sicherheit hin und her gegangen. Frau F habe damals ihren Teil abbekommen. Er habe jedoch nie gesagt, sie sei dumm, sondern sie sei nicht kompetent. Sie habe ihn früher nicht gegrüsst, ihm das Wort abgeschnitten und Aussagen ins Lächerliche gezogen.