Es sei richtig, dass das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Protokoll keine Schuldanerkennung enthalte. Das Protokoll beinhalte jedoch den Hinweis, dass ein wertschätzender Umgang mit Patientinnen und Patienten sowie mit Mitarbeitenden der eigenen und anderen Berufsgruppen eine wichtige Anforderung der Vorinstanz an die Sicherheitsmitarbeitenden darstelle und ein Verstoss gegen diesen Grundsatz die sofortige Freistellung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben könne. 3.3.4 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: