3.3.3 In ihrer Beschwerdevernehmlassung hält die Vorinstanz fest, sie stelle erhöhte Ansprüche an die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Sicherheitsmitarbeitenden, da diese in gewissen Situationen von Rechten, die anderen Mitarbeitenden nicht zur Verfügung ständen, Gebrauch machen müssten. Aufgrund des hohen Stellenwerts dieser Zusammenarbeit habe sie nach den Untersuchungen im November 2012 auf das Aussprechen von expliziten Verwarnungen verzichtet. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass der allgemein gehaltene Hinweis auf die Konsequenzen bei erneuten Vorkommnissen genüge, um den Mitarbeitenden das weitere Vorgehen zu verdeutlichen. Deswegen seien alle Sicherheitsmitarbeitende und