Regelung zur Untersuchung vom November 2012. Darin werde festgehalten, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit den Betroffenen nur bei einer Erhärtung der Vorwürfe erfolge. Bis dahin gelte die Unschuldsvermutung. Vorliegend sei kein Arbeitsverhältnis aufgelöst worden. Demnach hätten sich die Vorwürfe nicht erhärtet. Nichts anderes lasse sich aus dem Zwischenzeugnis vom 19. März 2013 herauslesen, worin dem Beschwerdeführer unter anderem grosse Einsatzbereitschaft, Flexibilität und ein jederzeit vorbildliches Verhalten attestiert werde. Unzutreffend sei auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich vom medizinischen Personal abzuschotten versucht.