Dem Beschwerdeführer sei explizit vorgeworfen worden, er habe Pflegende denunziert und ihnen vorgeworfen, sie seien zu nichts zu gebrauchen (man könne sie „ghüdere“). Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten Untersuchung habe die Vorinstanz alle Sicherheitsmitarbeiter und einige Pflegefachleute der Z mit den Vorwürfen konfrontiert und gegenüber den Sicherheitsmitarbeitern schriftlich festgehalten, dass ein erneuter nachgewiesener Verstoss gegen den Grundsatz des wertschätzenden Umgangs mit Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeitenden anderer Berufsgruppen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führe. Alle Befragten hätten die Protokolle unterzeichnet.