3.3.1 Die Vorinstanz führt unter Ziff. 1.2 der Verfügung vom 29. August 2013 die problematische Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Berufsgruppen und die Untersuchung im November 2012 als Kündigungsgründe auf. Die Vorinstanz macht im Einzelnen geltend, ein ehemaliger Oberarzt (Dr. E) habe ein Jahr nach Eröffnung der Station per E-Mail auf die schwierige Situation im Umgang mit den Sicherheitsmitarbeitern hingewiesen. Im November 2012 hätten dann einige Sicherheitsmitarbeiter schwere Vorwürfe gegen ihre Kollegen, darunter auch der Beschwerdeführer, erhoben.