Es war die Aufgabe der Vorinstanz, die wiederholt angesprochenen Probleme zu untersuchen und gegebenenfalls Lösungen zu finden. Selbst wenn sich der Inhalt der CIRS-Meldungen nicht oder nur teilweise bestätigt hätte, hätte das Verfassen einer CIRS-Meldung dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden dürfen. Das Verfassen einer CIRS-Meldung kann damit nicht als triftiger Kündigungsgrund herangezogen werden. 12 3.3 Spannungen im Team und Untersuchung im Herbst 2012