3.2.4 Ein CIRS-System soll in einer geschützten Umgebung seinen Benutzern die Möglichkeit zu geben, unter Wahrung der Vertraulichkeit oder der Anonymität über kritische Vorfälle in ihrem jeweiligen Arbeitsumfeld zu berichten, um Schwachstellen in den Systemen aufzudecken (so auch die Vorinstanz, S. 3 der Verfügung vom 29. August 2013). Damit ist das spätere Verwenden einer CIRS-Meldung gegen ihren Verfasser grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es läge ein eigentlicher Missbrauch vor. Vorliegend hatte die Vorinstanz die Vertraulichkeit und Anonymität des CIRS-Systems aufgehoben und das Verfassen der CIRS-Meldung zur Begründung der Kündigung verwendet.