3.2.3 Der Beschwerdeführer nimmt dazu wie folgt Stellung: Das CIRS-Meldesystem garantiere grundsätzlich Anonymität. Nur der Sicherheitsbeauftragte habe gewusst, von wem diese Meldung stamme. Vor Eröffnung des Kündigungsverfahrens sei er nie wegen dieser Meldung gerügt worden. Erst neun Monate später werde ihm das Verfassen der CIRS-Meldung als Missbrauch angelastet und als Grund für eine mögliche Kündigung angeführt. Demgegenüber hätten andere Sicherheitsmitarbeiter anonyme Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erheben können, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Damit werde der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt.