Aufgrund von Zeugenaussagen sei erhärtet, dass der Beschwerdeführer die CIRS-Meldung verfasst habe. Er habe vertrauliche, stationsinterne Vorkommnisse einem grösseren Mitarbeiterkreis zugänglich gemacht und in Kauf genommen, dass weitere Mitarbeitende Kenntnis des Inhalts – darunter persönlichkeitsverletzende Äusserungen über die Bereichs- und Stationsleiterin sowie die 11 Ärzteschaft – genommen hätten. Einzig der internen Qualitätskontrolle sei die Verhinderung einer Veröffentlichung zu verdanken.