Ebenso können je nach den Umständen des Einzelfalls charakterliche Mängel sowie private Probleme oder Verhaltensweisen, welche die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen, eine Kündigung rechtfertigen. Allgemein umschrieben ist eine Kündigung dann sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der betreffenden Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden Verwaltung widerspricht.18 Triftig oder sachlich ist zudem nur ein Grund von einem gewissen Gewicht.19 Mehrere geringfügige Beanstandungen können gesamthaft gesehen einen triftigen Grund abgeben.20