Die gesetzliche Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend.16 Als zulässige Auflösungsgründe sind auch Dienstpflichtverletzungen oder ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis anerkannt.17 So kann als Kündigungsgrund auch genügen, dass sich die betroffene Person nicht in den Betrieb einordnen kann oder dass ihr der Wille zur vertrauensvollen Zusammenarbeit fehlt. Ebenso können je nach den Umständen des Einzelfalls charakterliche Mängel sowie private Probleme oder Verhaltensweisen, welche die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen, eine Kündigung rechtfertigen.