fassenden Akteneinsicht am 21. Juni 2013 und der Gelegenheit zur Stellungnahme geheilt worden sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Kündigung vom 29. August 2013 rechtmässig, d.h. auf triftigen Gründen beruhend sowie verhältnismässig, ist. 14 BGer 8C_158/2009 vom 2.9.2009, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen 15 von Kaenel/Zürcher, Personalrecht, in Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 2013, 2. Kap. N. 57 sowie Fussnote 79 9 3. Rechtmässigkeit der Kündigung: Triftige Kündigungsgründe und Verhältnismässigkeit 3.1 Rechtliche Grundlagen