Ab dem 22. Juni 2013 waren dem Beschwerdeführer sämtliche für die angekündigte Auflösung des Arbeitsverhältnisses relevanten Dokumente (insbesondere die Besprechungsnotiz vom 23. Mai 2013 sowie der Untersuchungsbericht vom 27. Dezember 2012) bekannt und er hatte hinreichend Gelegenheit, zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und sich zur beabsichtigten Auflösung des Anstellungsverhältnisses zu äussern. Ob das frühere Verhalten der Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, kann vorliegend offenbleiben, da allfällige formelle Mängel durch die Gewährung der um-