2.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2013 um Zustellung des vollständigen Personaldossiers, allfälliger Nebendossiers sowie der Akten zum internen Untersuchungsverfahren vom November 2012 ersucht und eine Frist zur Stellungnahme von 30 Tagen beantragt. Am 21. Juni 2013 stellte ihm die Vorinstanz die verlangten Akten zur Einsicht zu und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme von 30 Tagen ein. Am 24. Juli 2013 nahm der Beschwerdeführer ausführlich Stellung zu den eingesehenen Akten und der in Aussicht gestellten Kündigung.