Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte. Dabei hat der Betroffene nicht bloss die ihm zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern er muss darüber hinaus auch wissen, dass gegen ihn eine Verfügung mit bestimmter Stossrichtung in Erwägung gezogen wird.14 Den Anspruch auf rechtliches Gehör kann die Behörde wahren, wenn sie der betroffenen Person das Dossier zur Verfügung stellt und ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumt. Die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich, um dem rechtlichen Gehörsanspruch zu genügen;