2.3 Vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist dem oder der betroffenen Angestellten das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 15 Abs. 2 PV). Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör richtet sich in erster Linie nach dem einschlägigen (kantonalen) Verfahrensrecht, mithin nach Art. 21 Abs. 1 VRPG, subsidiär nach den Mindestgarantien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV10 und Art. 26 Abs. 2 KV11.12 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern.13