2.2 Die Vorinstanz räumt ein, dass das Gespräch vom 4. Juni 2013 wegen Krankheit des Beschwerdeführers nicht stattgefunden habe. Durch die Einreichung eines Arztzeugnisses, welches dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % attestiert, sei die Sperrfrist ausgelöst und das Anhörungsprozedere bis zum 5. August 2013 unterbrochen worden. Der Beschwerdeführer habe demnach genug Zeit gehabt, sich zu den erhobenen Vorwürfen vernehmen zu lassen.