Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer am Mittwoch, 5. Juni 2013 zugegangen. Die Vorinstanz habe ihm bis am Montag, 10. Juni 2013, Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Die Frist umfasse somit nicht zehn Tage. Sodann enthalte das Personaldossier Sitzungsprotokolle sowie E-Mails, welche als Grundlage für die Kündigung des Beschwerdeführers dienen sollten. Im Vorfeld der Kündigung sei ihm weder die Existenz dieser Aktenstücke angezeigt worden noch sei er zeitgerecht auf die Tatsache, dass sein Arbeitsverhältnis überprüft werde, aufmerksam gemacht worden. An der Besprechung vom 27. Mai 2013 sei der Beschwerdeführer beispielsweise 7