2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das rechtliche Gehör sei nicht während des ganzen Verfahrens ordnungsgemäss gewährt, sondern gleich mehrmals verweigert bzw. vom zeitlichen Ablauf her nur unzureichend gewährt worden. Zunächst habe das in der Kündigungsverfügung erwähnte Gespräch vom 4. Juni 2013, welches die Ankündigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hätte beinhalten sollen, wegen Krankheit des Beschwerdeführers nie stattgefunden. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei dem Beschwerdeführer vielmehr mit Schreiben vom 4. Juni 2013 angekündigt worden. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer am Mittwoch, 5. Juni 2013 zugegangen.