Damit ist die GEF nicht zuständig, im vorliegenden Verfahren über die Ausrichtung einer Genugtuung zu befinden. Auf Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde vom 29. August 2013 ist demnach nicht einzutreten. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat ohne Weiteres zur Anfechtung legitimiert (Art. 65 VRPG). 1.5 Der anwaltschaftliche Vertreter ist gehörig bevollmächtigt. 1.6 Im Übrigen ist auf die gemäss Art. 108 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 67 und Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Rechtliches Gehör