Der Beschwerdeführer war mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag vom 25. Mai 2012 von der Vorinstanz angestellt worden. Er begründet seine Forderung auf Ausrichtung einer Genugtuung mit dem Verhalten der Vorinstanz während der Anstellungsdauer. Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Genugtuung leitet sich demnach aus dem Arbeitsverhältnis ab. Vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind im Verwaltungsverfahren und nicht im Beschwerdeverfahren zu erledigen, und die Zuständigkeit liegt beim Personalamt. Damit ist die GEF nicht zuständig, im vorliegenden Verfahren über die Ausrichtung einer Genugtuung zu befinden.