Demgegenüber sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis nicht im Staatshaftungsverfahren gemäss Art. 100 – 105 PG, sondern gestützt auf Art. 107 PG i.V.m. Art. 209 PV7 zu erledigen. Danach entscheidet das Personalamt über umstrittene vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 209 Abs. 2 PV). Darunter fallen namentlich auch Ansprüche auf Ersatz von Personen- oder Sachschaden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erlitten haben (Art. 209 Abs. 2 Bst. g PV i.V.m. Art. 54 PG). 8