Damit bleibt unklar, was er genau unter einer Rehabilitation versteht; ob er etwa eine öffentliche oder interne Bekanntgabe des Urteils oder allenfalls andere Massnahmen wünscht. Damit ist in Anbetracht dessen, dass die bernische Personalgesetzgebung gar keine Rehabilitation vorsieht, sowie infolge mangelnder Substantiierung auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde vom 29. August 2013 nicht einzutreten.