1.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter seine vollständige Rehabilitation. Das Institut der Rehabilitation ist in der bernischen Personalgesetzgebung nicht vorgesehen. Art. 28a Abs. 2 ZGB5 sieht zwar bei Persönlichkeitsverletzungen die Möglichkeit einer Mitteilung des Urteils an Dritte oder die Urteilsveröffentlichung vor. Wohl können Regelungen aus dem Zivilrecht unter Umständen analog herangezogen werden. Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsbegehren trotz dem zwingenden Erfordernis einer minimalen Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG) nicht näher. Damit bleibt unklar, was er genau unter einer Rehabilitation versteht;