2 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 5 Die Vorinstanz ist als gleichgestellte Organisationseinheit der GEF unterstellt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a OrV GEF). Die Kündigung ist gestützt auf Art. 108 PG3 i.V.m. Art. 62 VRPG4 bei der GEF anfechtbar. Damit ist die GEF insoweit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.