17. Am 9. April 2014 reichte der Beschwerdeführer den von einem externen Gutachter verfassten Bericht über die Administrativuntersuchung im Zusammenhang mit der Z vom 24. März 2014 ein. Mit Verfügung vom 14. April 2014 wurde dieser Bericht zu den Akten des Beschwerdeverfahrens erkannt. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Aufhebung der am 29. August 2013 durch die Vorinstanz verfügten Kündigung.