Zudem seien die Ausführungen in der Eingabe vom 11. Dezember 2013 als Ergänzungen zur Beschwerde zu den Akten zu nehmen. Mit Entscheid vom 14. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Mit Zwischenentscheid vom 14. März 2014 wies die Beschwerdeinstanz das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des externen Untersuchungsberichts zur Z ab.