15. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,2 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 1. November 2013 die Abweisung der Beschwerde sowie die kostenfällige Bestätigung der Verfügung vom 29. August 2013.