13. Mit Verfügung vom 29. August 2013 löste die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis zum Beschwerdeführer auf den 30. November 2013 auf. Zudem stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei und sprach ein Hausverbot auf ihrem Areal und ihren Räumlichkeiten aus. 14. Mit Beschwerde vom 26. September 2013 hat der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2013, seine vollständige Rehabilitation sowie die Zusprechung einer Genugtuung beantragt. 4