11. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2013 beantragte der Beschwerdeführer, es sei vom Erlass einer Entlassungsverfügung abzusehen, er sei vollständig zu rehabilitieren und belastende Dokumente seien aus dem Personaldossier zu entfernen und zu vernichten. 12. Am 2. August 2013 äusserte sich die Vorinstanz punktuell zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2013 und wies wiederum auf die Möglichkeit einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses hin. Mit E-Mail vom 16. August 2013 sprach sich der Beschwerdeführer ausdrücklich gegen die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus.