9. Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende September 2013 an, stellte ihn per sofort vom Dienst frei und sprach ein Hausverbot aus. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses hin und unterbreitete ihm den Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich bis am 10. Juni 2013 zur Kündigungsankündigung zu äussern. 10. Mit dem daraufhin eingereichten Arztzeugnis vom 5. Juni 2013 belegte der Beschwerdeführer seine bis am 4. Juli 2013 dauernde Arbeitsunfähigkeit zu 100 %.