Am 23. November 2012 fand im Rahmen dieser Untersuchung zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz eine Besprechung statt. Der Beschwerdeführer bestritt den grössten Teil der Vorwürfe. Er unterschrieb eine Erklärung, wonach er Kenntnis erhalten habe von der Möglichkeit einer sofortigen Freistellung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Verstössen gegen den Grundsatz des wertschätzenden Umfangs mit Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeitenden anderer Berufsgruppen.