2. X (fortan: Beschwerdeführer) wurde von der Vorinstanz als Sicherheitsmitarbeiter auf der Z zu einem Beschäftigungsgrad von 100 % zunächst für die Monate März bis Mai 2012 befristet angestellt. Mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag vom 9. bzw. 22. Mai 2012 wurde das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt.