5.1 Bei einer Aufhebung von Amtes wegen gelten die allgemeinen Grundsätze der Kostenverlegung.23 Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG) werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend unterliegt die Vorinstanz. Ihr können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG); solche sind daher nicht zu sprechen. 5.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3).