4.4 Wie ausführlich hergeleitet worden ist, liegt vorliegend eine Streitigkeit vor, die ihren Ausgangspunkt in einem fehlerhaften Leistungsvertrag hat. Mit anderen Worten handelt es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichem Vertrag. Die Vorinstanz hat diese Streitigkeit fälschlicherweise durch Erlass einer Verfügung dem Beschwerdeweg zugeführt. Dies stellt einen gravierenden Verfahrensmangel dar, der nur durch die Aufhebung der entsprechenden Verfügung beseitigt werden kann. Die angerufene Beschwerdeinstanz als in der Sache zuständige Direktion ist zur Kassation gemäss Art. 40 Abs. 1 VRPG befugt.