4.2 Vorliegend liegt eine Streitigkeit aus Vertrag und nicht aus einem ergänzenden Gesuch um Ausrichtung von Staatsbeiträgen vor, wie ausführlich erörtert worden ist.21 Eine Bestimmung, welche den Grundsatz von Art. 87 Bst. b VRPG entkräftet, besteht hier nicht. Die Vorinstanz hätte demnach vorliegend nicht verfügen dürfen, um die Streitigkeit so dem Beschwerdeweg zuzuführen. Diese ist auf dem Weg der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege (Klageverfahren) zu erledigen.