4.1 Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sind auf dem Klageweg abzuwickeln, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat (Art. 87 Bst. b VRPG); die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig, wenn der behauptete Anspruch auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden kann (Art. 90 Abs. 1 VRPG). Das Klageverfahren kommt also nur in Fällen zum Zug, in denen der Beschwerdeweg als unzweckmässig erscheint, es ist damit gegenüber dem Beschwerdeverfahren subsidiär.19 Im Beschwerdeverfahren können nur Verfügungen zur Überprüfung gebracht werden, nicht auch andere Handlungsformen (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG).20