An dieser Feststellung vermögen auch die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 1. Oktober 2013 resp. der Eingabe vom 19. Juni 2014 nichts zu ändern: So hat der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Mindeststellenplan ab März 2012 dann offenbar eingehalten hatte, keinen Einfluss auf die bereits Ende 2011 vertraglich vereinbarte Abgeltung betreffend den Personalaufwand.