Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Ist-Stellenplan vom Dezember 2011, welcher die Sachlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abbildet, lag hingegen unter den von der Vorinstanz angeführten Mindestvorgaben. Während die Mindestvorgaben für das Jahr 2012 von der Vorinstanz auf 925 Stellenprozente beziffert werden, lag der Ist-Zustand im Dezember 2011 bei 820 Stellenprozenten. Es stellt sich daher die Frage, ob der Personalaufwand im Leistungsvertrag 2012 lediglich entsprechend der damals aktuellen Situation resp. dem damaligen Ist-Stellenplan festgesetzt worden ist.