3.6.3 Die ausdrückliche Frage, welcher der in den Akten liegenden Stellenpläne dem Leistungsvertrag 2012 resp. dem relevanten Budgetposten zugrunde gelegt worden sei, beantwortet die Vorinstanz demzufolge nicht. Bei der Würdigung der dazu massgebenden Beweismittel fällt auf, dass der Ist-Stellenplan der Beschwerdeführerin vom 1. März 2012 tatsächlich über den von der Vorinstanz festgesetzten Mindestvorgaben lag, wie die Vorinstanz richtig ausführt. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Ist-Stellenplan vom Dezember 2011, welcher die Sachlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abbildet, lag hingegen unter den von der Vorinstanz angeführten Mindestvorgaben.