Die Vorinstanz liess sich diesbezüglich mit Eingabe vom 19. Juni 2014 derart vernehmen, dass sich die vereinbarten Nettobetriebskosten nicht direkt aus dem Stellenplan begründen; nebst dem Budget für Personalausgaben beinhalteten die vereinbarten Nettobetriebskosten auch Sachauslagen. Durch die Eingabe von gut begründeten Anträgen auf einen Betreuungszuschlag hätten die Institutionen die Möglichkeit, den Betrag des Personalbudgets zu erhöhen. Bei dieser Beurteilung werde der Stellenplan berücksichtigt und ein Betreuungszuschlag könne gesprochen werden, falls dieser unter den Mindestvorgaben liege.