3.6.2 Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 ist die Vorinstanz aufgefordert worden, Stellung zur Frage zu nehmen, ob der von der Beschwerdeführerin eingereichte Stellenplan dem Mindeststellenplan, der dem Leistungsvertrag 2012 inkl. den dort vereinbarten Nettobetriebskosten zugrunde gelegt worden ist, entspreche und falls nicht, den Mindeststellenplan der als Grundlage für die im Budget 2012 berechneten Nettobetriebskosten fungiert habe, anzugeben. Die Vorinstanz liess sich diesbezüglich mit Eingabe vom 19. Juni 2014 derart vernehmen, dass sich die vereinbarten Nettobetriebskosten nicht direkt aus dem Stellenplan begründen;