3.6 Nach dem oben Gesagten muss das vertragsrelevante Personalbudget die Mindestvorgaben bezüglich den Personalbestand bzw. den sogenannten Mindest- oder Sollstellenplan berücksichtigen. Entsprechend hat das vertraglich vereinbarte Personalbudget die Finanzierung des massgebenden Mindeststellenplanes zu gewährleisten. Dieser Grundsatz ist denn vorliegend in der Sache auch unbestritten (vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 1. Oktober 2013 sowie Eingabe der Vorinstanz vom 19. Juni 2014). Fraglich ist daher vorliegend, auf welche konkreten Zahlen sich der Leistungsvertrag 2012 abstützt resp.